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Wenn wir unsere Kinder coronabedingt zu Hause betreuen, haben wir Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dazu in bestimmte Voraussetzungen notwendig. Aufgrund der augenblicklichen Situation sind immer noch viele Kitas und Schulen nur eingeschränkt geöffnet oder sind auf Distanzunterricht von zu Hause aus ausgewichten. Für uns berufstätige Eltern ist das mehr als eine große Herausforderungen. Täglich muss der Spagat zwischen Beruf und Kinderbetreuung neu vollführt werden. Die Bundesregierung hat hier Handlungsbedarf gesehen und mit einem entsprechenden Gesetz reagiert. Privat versicherte Eltern und Selbstständige können Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen, sobald die Kinder zu Hause betreut werden.

Zusätzliche Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause 

Das Gesetz sieht vor, dass 2021 jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung stehen, für Alleinerziehende 40 statt 20 Tage. Habt ihr mehrere Kindern so hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Kinderkrankentage. Bei allen Alleinerziehenden ergibt sich ein Anspruch von maximal 90 Arbeitstagen. Der Anspruch besteht auch, wenn das Kind nicht krank ist, sondern nur zu Hause betreut wird, weil Kindertagesstätte oder Kindertagespflege und Schule durch die Behörde geschlossen sind oder der Präsenzunterricht in der Schule ausgesetzt wurde. Selbst der Fall, dass die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, berechtigt zur Nutzung der Kinderkrankentage. Dies gilt ebenfalls für Eltern, die im Homeoffice arbeiten. 

Voraussetzungen:

  • Elternteil und Kind sind gesetzlich krankenversichert, 
  • das Kind ist jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen,
  • keine andere im Haushalt lebende Person  ist in der Lage das Kind zu beaufsichtigen

Das Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.  Im Krankheitsfall sollte der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorliegen, bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung wird eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kindertagesbetreuung benötigt. Die Regelung gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021. Diese Musterbescheinigung kann von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden, sollte eine Bescheinigung von der Krankenkasse gefordert werden.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Außer den Kinderkrankentagen haben wir als berufstätige Eltern oder Selbstständige einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn wir unsere Kinder zu Hause betreuen müssen. Die Voraussetzungen sind identisch mit den oben angeführten.
Eltern und Alleinerziehende erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.
Die Entschädigung wird durch den Arbeitgeber übernommen, der dann bei der Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Weitere Informationen finden die Arbeitgeber unter www.ifsg-online.de. Die Regelung im Infektionsschutzgesetz ist befristet bis zum 31. März 2021. 

Foto: Von FamVeldshutterstock.com